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Benutzungsordnung der Stadtbücherei Donzdorf

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadtbücherei ist eine öffentliche kulturelle Einrichtung der Stadt Donzdorf. Sie dient der Information, der Aus- und Weiterbildung sowie der Unterhaltung und Freizeitgestaltung.

(2) Die Öffnungszeiten der Bücherei werden durch Aushang bekanntgemacht.

 

§ 2 Benutzerkreis

(1) Die Angebote der Stadtbücherei können im Rahmen der Benutzungsordnung von jedermann genutzt werden. Über die Zulassung auswärtiger Besucher entscheidet die Büchereileitung.

(2) Zur Ausleihe berechtigt sind alle Personen ab dem siebten Lebensjahr.

 

§ 3 Anmeldung

(1) Die Benutzer/innen melden sich persönlich gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises an. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres benötigen eine Einwilligungserklärung des Erziehungsberechtigten. Dieser haftet für die Einhaltung der Büchereiordnung und verpflichtet sich zur Begleichung anfallender Gebühren.

(2) Zur Ausleihe ist ein Büchereiausweis erforderlich. Dieser Ausweis bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Er ist nicht übertragbar.

(3) Der Verlust des Ausweises sowie Namens- und Adressänderung sind der Bücherei umgehend mitzuteilen.

(4) Die Benutzer/innen erkennen mit ihrer Unterschrift bei der Anmeldung die Benutzungsordnung als verbindlich an.

(5) In der Stadtbücherei werden folgende personenbezogene Daten gespeichert: Name, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse; bei minderjährigen auch Name und Anschrift des Erziehungsberechtigten.

 

§ 4 Ausleihe

(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aus der Stadtbücherei 2 bzw. 4 Wochen entliehen werden. Für bestimmte Medienarten kann die Büchereileitung vorübergehend oder auf Dauer kürzere Leihfristen bestimmen.

(2) Die Leihfrist der entliehenen Medien kann vor ihrem Ablauf durch Angabe bestimmter Daten schriftlich, telefonisch, mündlich oder online verlängert werden, sofern keine Vorbestellung vorliegt.

(3) Medien, die als Präsenzbestand gekennzeichnet sind sowie die jeweils neueste Ausgabe der Zeitschriften können nicht entliehen werden.

(4) Die Büchereileitung ist berechtigt, die Anzahl der gleichzeitig an eine/n Benutzer/in zu verleihenden Medien zu begrenzen.

(5) Entliehene Medien können gegen eine Gebühr vorgemerkt werden.

(6) Medien, die in der Stadtbücherei nicht vorhanden sind, können im Kreisleihverkehr oder im Deutschen Leihverkehr nach den jeweils geltenden Bestimmungen bestellt werden.

(7) Entliehene Medien sind innerhalb der Leihfrist zurückzugeben. Bei Überschreiten der Leihfrist wird eine Säumnisgebühr erhoben.

(8) Für Entleihungen aus der Online-Bibliothek gelten gesonderte Benutzungsbedingungen, die auf der Website der Online-Bibliothek einzusehen sind.

 

§ 5 Behandlung der Medien, Haftung

(1) Die Benutzer/innen haben die Medien sorgfältig zu behandeln.

(2) Der Zustand der ausgehändigten Medien ist beim Empfang zu prüfen. Verlust und festgestellte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Es ist nicht erlaubt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

(3) Es ist nicht gestattet, entliehene Medien an Dritte weiterzugeben.

(4) Für verunreinigte und beschädigte Medien sind die Reparaturkosten zu bezahlen. Bei Verlust sowie bei irreparabler Beschädigung eines Mediums sind die Wiederbeschaffungskosten zu tragen.

(5) Für alle Schäden, die aus dem Missbrauch des Benutzerausweises durch Dritte entstehen, haftet der Ausweisinhaber.

(6) Entliehene AV-Medien (Kassetten, CDs, DVDS, Computersoftware, Konsolenspiele) dürfen nach den Bestimmungen des Urheberrechts nicht für öffentliche Veranstaltungen genutzt werden. Kopien oder Weiterverleih sind nicht gestattet.

(7) Die Stadtbücherei übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Benutzung ihrer Medien an Geräten, Hardware, Programmen oder Dateien des Benutzers entstehen.

(8) Die Nutzung der Internet-Plätze ist in einer separaten Internet-Benutzungsordnung geregelt.

 

§ 6 Gebühren

(1) Die Benutzung der Stadtbücherei ist kostenlos. Die Ausleihe ist kostenpflichtig. Es kann zwischen einem Jahres- und einem Medienentgelt gewählt werden. Für die Ausstellung eines Benutzerausweises wird ein Entgelt von 2,50 € erhoben, das im Jahresbeitrag enthalten ist. Das Jahresentgelt beträgt 20 €. Der Betrag kann bei der Ausstellung bar entrichtet oder per Bankeinzug bezahlt werden. Der/die Benutzer/in erwirbt damit die Berechtigung, für die Dauer von 12 Monaten beliebig viele Medien der Stadtbücherei zu entleihen sowie die Internet-Plätze entsprechend der Internet-Benutzungsordnung zu nutzen. Entscheidet sich der/die Benutzer/in nicht für das Jahresentgelt, wird pro entliehenem Medium bzw. pro Zeiteinheit für die Internetnutzung eine Gebühr von 1 € erhoben.

(2) Für Studenten und Auszubildende wird ein ermäßigter Jahresbeitrag von 10 € erhoben.

(3) Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre sowie Schüler der allgemeinbildenden Schulen bezahlen gegen Vorlage eines entsprechenden Ausweises 5 € Jahresgebühr.

(4) Für 30 € kann eine Familienkarte erworben werden, auf die zwei Erziehungsberechtigte sowie beliebig viele Kinder unter 18 Jahren entleihen können.

(5) Für 30 € bzw. 25 € per Bankeinzug kann eine Kreiskarte erworben werden, die zur Nutzung aller daran beteiligten Kreisbibliotheken berechtigt. Während der Nutzung der Kreiskarte verlieren andere Benutzerausweise der Bibliotheken ihre Gültigkeit. Es gelten die Benutzungs- und Gebührenordnungen der einzelnen Teilnehmerbibliotheken. Die Rückgabe und Verlängerung der entliehenen Medien erfolgt in der ausleihenden Bibliothek. Kosten für die Rücksendung von Medien, die nicht der Stadtbücherei Donzdorf gehören, trägt der Entleiher.

(6) Im Einzelfall kann die Büchereileitung eine Befreiung vom Jahresentgelt bestimmen.

(7) Bei Überschreiten der Leihfrist fallen Säumnisgebühren an. Sie betragen pro Medium und jeder dem Rückgabedatum folgenden angefangenen Kalenderwoche 1 €. Bei DVDs werden pro überschrittenem Tag pro DVD 0,50 € fällig.

(8) Erinnert die Stadtbücherei durch schriftliche Mahnungen an die Rückgabepflicht, werden für die 1. Mahnung nach 3 Wochen 2,50 €, für die 2. Mahnung nach 5 Wochen 5 € erhoben. Die angefallenen Säumnisgebühren bleiben davon unberührt. Bei DVDs wird die 1. Mahnung nach 2 Wochen, die 2. Mahnung nach 3 Wochen verschickt.

(9) Ist die Einziehung der Medien durch Botengang erforderlich, wird zusätzlich zu Mahn- und Säumnisgebühren eine Verwaltungsgebühr von 25 € erhoben.

(10) Für fehlende Cover von Kassetten, CDs, DVDs, Computersoftware oder Konsolenspielen wird eine Gebühr von 2,50 € erhoben.

(11) Für verlorengegangene Spieleteile sind die Wiederbeschaffungskosten, mindestens aber 2,50 €, zu bezahlen. Ist eine Ersatzteilbeschaffung nicht möglich, wird der Komplettpreis des Spieles fällig.

(12) Für Vorbestellungen wird eine Gebühr von 1€ pro Medium erhoben.

(13) Die Gebühr für Bestellungen im auswärtigen Leihverkehr beträgt 2,50 € pro Medium.

(14) Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird eine Gebühr von 2,50 € erhoben.

(15) Solange die Benutzer/innen ihren Verpflichtungen aus der Benutzungsordnung nicht nachkommen, kann ihnen die Entleihung weiterer Medien verweigert werden.

 

§ 7 Aufenthalt in der Bücherei, Ausschluss von der Benutzung

(1) Für Wertsachen und Garderobe wird keine Haftung übernommen.

(2) Die Weisungen des Büchereipersonals sind zu befolgen.

(3) Die Bücherei ist berechtigt, Benutzer/innen, die schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen, ganz oder teilweise oder für eine gewisse Zeit von der Benutzung auszuschließen. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.01.2000, zuletzt geändert am 01.05.2003, außer Kraft.